Art. 1 § 9 GenRevG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Revisionskosten

§ 9.

(1) Ist die geprüfte Genossenschaft Mitglied eines Revisionsverbands, so hat sie die auf Grundlage des Verbandsstatuts festgesetzten Revisionskosten zu bezahlen. Die Revisionskosten müssen angemessen sein.

(2) Der vom Gericht bestellte Revisor hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen baren Auslagen und auf angemessene Entlohnung für seine Tätigkeit. Diese von der geprüften Genossenschaft zu entrichtenden Beträge bestimmt das Gericht unter Bedachtnahme auf die Honorarempfehlungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (§ 17 Abs. 2 des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes, BGBl. Nr. 20/1948).

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