Art. 1 § 9 FOnV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2002

§ 9

§ 9. Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die

  1. 1. auf eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
  2. 2. eine Störung des ordnungsmäßigen Ablaufes der Datenübermittlungen zur Folge haben, oder
  3. 3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,

    kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Über einen solchen Ausschluss hat das Bundesministerium für Finanzen die Übermittlungsstelle (Zugangsstelle) zu informieren.

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