Art. 1 § 9 EWIVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Konkurseröffnung über das Vermögen eines Mitglieds

§ 9.

Wird über das Vermögen eines Mitglieds der Konkurs eröffnet, so scheidet dieses mit dem Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses aus der Vereinigung aus. Der Gründungsvertrag oder ein einstimmiger Beschluß der Mitglieder kann etwas anderes vorsehen.

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