Art. 1 § 9 ETV 1990

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

§ 9

§ 9. Drehstromsteckvorrichtungen für industrielle und ähnliche Zwecke, die zum Anschluß elektrischer Betriebsmittel dienen, 3 P + Wechselstrom und 3 P + N + Wechselstrom, mit Nennströmen bis 32 A und für Betriebsspannungen (220/380....240/415) V, 50 Hz, dürfen nur als genormte Steckvorrichtungen in Verkehr gebracht werden.

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