Art. 1 § 9 EFZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1974

Rückforderung zu Unrecht geleisteter Erstattungsbeträge

§ 9.

Der Krankenversicherungsträger hat zu Unrecht geleistete Erstattungsbeträge vom Arbeitgeber zurückzufordern. Das Recht auf Rückforderung verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Krankenversicherungsträger bekannt geworden ist, daß der Erstattungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist. Der Krankenversicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitgebers, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung des zu Unrecht gezahlten Betrages in Teilbeträgen zulassen.

Ressorttext (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018

Gesetzesnummer

10008308

Dokumentnummer

NOR12097397

alte Dokumentnummer

N6197427949L

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