Art. 1 § 9 EFG 1969

Alte FassungIn Kraft seit 07.6.1975

§ 9.

(1) Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer), die auf den Gewinn aus den Stromerzeugungsanlagen entfällt, ermäßigt sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zehn Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(2) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge, die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen, ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die Dauer von zehn Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(3) Für die Bauzeit sind Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent nicht zu entrichten und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht festzusetzen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1975

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006284

Dokumentnummer

NOR12069452

alte Dokumentnummer

N5197025415L

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