Anlagenbezogene Abfallvermeidung
§ 9.
(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von Anlagen sowie die Änderung von Altanlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, bedürfen einer Genehmigung nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für gewerbliche Betriebsanlagen und Bergbauanlagen. Dies gilt weiters nicht für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, soweit sie nicht einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 lit. f und g des Wasserrechtsgesetzes 1959 bedürfen. Weiters sind Anlagen ausgenommen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.
(2) Der Genehmigungsantrag hat jedenfalls eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Vorkehrungen zu deren Vermeidung, Verwertung und Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept) zu enthalten. Die Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu erteilen, wenn die Abfälle nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden.
(3) Bei Anlagen, für deren Errichtung, Inbetriebnahme oder Änderung nach den §§ 28 oder 29 dieses Bundesgesetzes oder nach den luftreinhalte-, wasser- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen eine Genehmigung erforderlich ist, entfällt eine gesonderte Genehmigung gemäß Abs. 1. Bei der Erteilung der Genehmigung ist Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die Behörde, die in oberster Instanz über die gemäß Abs. 1 zu erteilende Genehmigung zu entscheiden hat, hat vor ihrer Entscheidung ein Gutachten des Umweltbundesamtes oder eines anderen geeigneten Gutachters einzuholen, sofern der Genehmigungswerber dies während des Verfahrens beantragt. Die Kosten des Gutachtens sind Barauslagen des Verfahrens und sind vom Genehmigungswerber zu tragen.
(5) Wurde beim Betrieb einer Anlage gemäß Abs. 1 mindestens zweimal der Tatbestand einer strafbaren Handlung gemäß § 39 Abs. 1 verwirklicht und ist wegen der besonderen Gefährlichkeit oder der großen Menge der Abfälle, die beim Betrieb dieser Anlage anfallen, eine Beeinträchtigung der Interessen gemäß § 1 Abs. 3 anzunehmen, so hat die Behörde dem Betriebsinhaber die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß Abs. 2 erster Satz innerhalb einer angemessenen Frist vorzuschreiben und erforderlichenfalls dem Abs. 2 entsprechende Aufträge zu erteilen.
(6) In Betrieben mit 100 oder mehr Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter schriftlich zu bestellen und der Behörde bekanntzugeben. Der Abfallbeauftragte hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte zu überwachen und auf eine sinnvolle Organisation der Umsetzung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Bestimmungen hinzuwirken. Er hat den Betriebsinhaber über seine Wahrnehmungen, insbesondere über festgestellte Mängel, unverzüglich zu informieren. Der Abfallbeauftragte muß im Betrieb dauernd beschäftigt und während der üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden anwesend oder zumindest leicht erreichbar sein. Für den Fall seiner Verhinderung ist ein Stellvertreter zu bestellen.
(7) Durch die Bestellung eines Abfallbeauftragten wird die Verantwortung des Betriebsinhabers für die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verwaltungsakte nicht berührt.
(8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8) entsprechenden Bestimmungen über die Ausstattung und den Betrieb der zu errichtenden oder zu ändernden Anlagen festlegen.
Schlagworte
Geschäftsstunde
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12136997
alte Dokumentnummer
N8199433507J
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