Art. 1 § 99 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Automatische Anrufweiterschaltung beim öffentlichen

Sprachtelefondienst

§ 99

§ 99. Die Betreiber eines öffentlichen Sprachtelefondienstes haben bei den von ihnen angebotenen Diensten, die eine Option Anrufweiterschaltung anbieten, die Möglichkeit vorzusehen, daß jeder Teilnehmer die Möglichkeit hat, selbständig und entgeltfrei eine von dritten Teilnehmern veranlaßbare automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Teilnehmers generell und im Einzelfall abzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)