Art. 1 § 99 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1979

Bericht an die Hauptwahlbehörde und Verbandswahlbehörde

§ 99.

Hierauf hat die Kreiswahlbehörde der Hauptwahlbehörde und der Verbandswahlbehörde das endgültig ermittelte Ergebnis im Wahlkreis in der nach § 98 Abs. 2 lit. d, e und g bezeichneten Form telefonisch und fernschriftlich unverzüglich bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12009334

alte Dokumentnummer

N11979133080

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