§ 98. Niederschrift der Kreiswahlbehörden
(1) Die Kreiswahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- a) die Bezeichnung des Wahlkreises, den Ort und die Zeit der Amtshandlung;
- b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
- c) die allfälligen Feststellungen gemäß § 96 Abs. 1;
- d) das endgültig ermittelte Stimmenergebnis im Wahlkreis in der im § 93 Abs. 2 gegliederten Form;
- e) die Namen der von jeder Parteiliste gewählten Bewerber in der Reihenfolge ihrer Berufung, zutreffendenfalls unter Beifügung der Anzahl der Wahlpunkte;
- f) die Namen der zugehörigen Ersatzmänner in der im § 97 Abs. 5 bezeichneten Reihenfolge;
- g) die auf die einzelnen Parteien entfallenden Reststimmen.
(3) Der Niederschrift der Kreiswahlbehörde sind die Niederschriften der Bezirkswahlbehörden, der Gemeindewahlbehörden und der Sprengelwahlbehörden sowie das Stimmenprotokoll, das Wahlpunkteprotokoll der Kreiswahlbehörde und die gemäß § 52 veröffentlichten Kreiswahlvorschläge anzuschließen. Sie bildet samt ihren Beilagen den Wahlakt der Kreiswahlbehörde.
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kreiswahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Eine Gleichschrift der Niederschrift ist sofort der zuständigen Verbandswahlbehörde zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12009333
alte Dokumentnummer
N11979133070
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