Art. 1 § 97a HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

§ 97a.

Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen. Das I. und II. Hauptstück sind auf Frauen im Ausbildungsdienst mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Witwe, Ehefrau oder Frau jeweils der Witwer, Ehemann oder Mann tritt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12115523

alte Dokumentnummer

N6199851420L

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