Anzeige der Rufnummer des Anrufers
§ 97
(1) § 97.Soweit der Betreiber eines öffentlichen Sprachtelefondienstes die Anzeige der Rufnummer anbietet, muß dem anrufenden Benutzer außer bei Notrufen die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige für jeden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Für jeden Teilnehmeranschluß muß diese Funktion als Dauereinrichtung angeboten werden.
(2) Soweit der Betreiber die Anzeige der Rufnummer des Anrufers anbietet, muß dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige eingehender Anrufe selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken. Wird die Rufnummer bereits vor der Herstellung der Verbindung angezeigt, muß dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige unterdrückt wurde, selbständig und entgeltfrei abzuweisen.
(3) Soweit der Betreiber die Anzeige der Rufnummer des Angerufenen anbietet, muß dem angerufenen Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt werden, die Anzeige seiner Rufnummer beim Anrufer selbständig und entgeltfrei zu unterdrücken.
(4) Der Betreiber ist verpflichtet, in seinen Geschäftsbedingungen über die Möglichkeit der Rufnummernanzeige und die verschiedenen Möglichkeiten der Unterdrückung der Anzeige zu informieren.
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