E. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 97
§ 97. Die den Organen der Zollämter und der Zollwache zur Ausübung ihres Dienstes in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
E. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 97
§ 97. Die den Organen der Zollämter und der Zollwache zur Ausübung ihres Dienstes in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)