Art. 1 § 97 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

E. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 97

§ 97. Die den Organen der Zollämter und der Zollwache zur Ausübung ihres Dienstes in den Zollvorschriften eingeräumten Befugnisse bleiben unberührt.

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