Inhaltsdaten
§ 95
(1) § 95.Inhaltsdaten dürfen - sofern die Speicherung nicht einen wesentlichen Bestandteil des Telekommunikationsdienstes darstellt - grundsätzlich nicht gespeichert werden. Sofern aus technischen Gründen eine kurzfristige Speicherung erforderlich ist, hat der Betreiber nach Wegfall dieser Gründe die gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.
(2) Der Betreiber hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß Inhaltsdaten nicht oder nur in dem aus technischen Gründen erforderlichen Mindestausmaß gespeichert werden. Sofern die Speicherung des Inhaltes Dienstmerkmal ist, sind die Daten unmittelbar nach der Erbringung des Dienstes zu löschen.
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