§ 95. Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise durch die Hauptwahlbehörde
(1) Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 93 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der neun Wahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:
- a) die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
- b) die Summe der ungültigen Stimmen;
- c) die Summe der gültigen Stimmen;
- d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(2) Hierauf hat die Hauptwahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 96 Abs. 3 bis 5 und 102 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007188
alte Dokumentnummer
N11970133040
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