Art. 1 § 95 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 95. Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlkreise durch die Hauptwahlbehörde

(1) Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund der bei ihr von den Kreiswahlbehörden gemäß § 93 Abs. 2 und § 94 Abs. 2 einlangenden Berichte zunächst für jeden der neun Wahlkreise und das gesamte Bundesgebiet vorläufig festzustellen:

  1. a) die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. b) die Summe der ungültigen Stimmen;
  3. c) die Summe der gültigen Stimmen;
  4. d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Hauptwahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 96 Abs. 3 bis 5 und 102 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007188

alte Dokumentnummer

N11970133040

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