1. ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2006
Abschnitt II.
Zusammentreffen von Gesundheitsschädigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes mit Gesundheitsschädigungen im Sinne anderer Bundesgesetze.
§ 95.
(1) Liegt neben einer Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 aus einem anderen schädigenden Ereignis eine Gesundheitsschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, vor, so ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn die durch jedes einzelne schädigende Ereignis allein verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 10 v. H. beträgt, die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 v. H. erreicht und jedes schädigende Ereignis für sich allein keinen Rentenanspruch begründet. Die Rente ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach dem Heeresversorgungsgesetz zu zahlen.
(2) Ebenso ist die Entschädigung nach der durch die schädigenden Ereignisse insgesamt bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bemessen, wenn mindestens eine der im Abs. 1 genannten Gesundheitsschädigungen unter sonst gleichen Voraussetzungen für sich allein einen Rentenanspruch nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz begründet. Die Leistungszuständigkeit bestimmt sich nach der höchsten Rente, die nach Abschnitt IV des I. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes, nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz zu zahlen wäre.
(3) Wenn eine Dienstbeschädigung im Sinne dieses Bundesgesetzes nur mit einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zusammentrifft, ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in allen anderen Fällen der Abs. 1 oder 2 vom Bundesministerium für soziale Verwaltung nach diesem Bundesgesetz festzustellen. Die Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat zur Voraussetzung, daß die nach der Art der in Betracht kommenden schädigenden Ereignisse zuständigen Behörden die Minderung der Erwerbsfähigkeit, die auf die von ihnen zu beurteilende Gesundheitsschädigung zurückzuführen ist, festgestellt haben. Die Gesamtrente nach Abs. 1 oder 2 ist nach der höchsten in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bemessen. Bei der Feststellung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ist auch die einer abgefertigten Rente entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit voll zu berücksichtigen; die Gesamtrente ist jedoch um den Monatsbetrag zu kürzen, der der Rentenabfertigung zugrunde gelegt wurde.
(4) Die für die Zahlung der Gesamtrente zuständige Behörde hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Opferfürsorgegesetz zu erbringen.
(5) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.
(6) Begründet dasselbe schädigende Ereignis einen Anspruch auf Leistungen sowohl nach diesem Bundesgesetz als auch aus der Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, so gebühren nur die Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz.
1. ÜR: Art. VI, BGBl. Nr. 687/1991
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2006
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR40080147
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