Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
V. HAUPTSTÜCK.
Abschnitt I.
Übergang von Schadenersatzansprüchen; Rückersatzansprüche
§ 94.
(1) Können Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem Anlaß Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Abs. 1 geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetz zustehenden Versorgungsansprüche ganz oder zum Teil anrechnen. Soweit hienach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Abs. 1 auf den Bund übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
(3) Erbringt der Bund dem Beschädigten (Hinterbliebenen) Leistungen nach diesem Bundesgesetz, so kann er von den Personen, die als seine Organe in Vollziehung der Gesetze die Gesundheitsschädigung oder den Tod (§ 1) rechtswidrig und vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, den Rückersatz dieser Leistungen in dem Umfang begehren, als das schädigende Organ nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes schadenersatzpflichtig wäre; die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 20/1949, über den Rückersatzanspruch sind sinngemäß anzuwenden. Soweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz nicht bestehen, der Bund jedoch nach dem Amtshaftungsgesetz haftet, bleiben die Rückersatzansprüche des Bundes nach dem Amtshaftungsgesetz unberührt.
(4) Der Bund kann einen gemäß Abs. 1 auf ihn übergegangenen Schadenersatzanspruch gegen einen Angehörigen des Bundesheeres nur geltend machen, wenn
- 1. dieser den Eintritt des schädigenden Ereignisses vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder
- 2. das schädigende Ereignis durch ein Verkehrsmittel verursacht wurde, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht.
(5) Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Abs. 1 bis 4 maßgebenden Umstände binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR40019972
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