Art. 1 § 93 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 93. Vorläufige Ermittlung im Wahlkreis, Bericht an die Hauptwahlbehörde

(1) Die Kreiswahlbehörde hat hierauf auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß § 88 erstatteten Berichte das vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis zu ermitteln. Die von Wahlkartenwählern im Wahlkreis für andere Wahlkreise abgegebenen Stimmen (§ 94) sind hiebei nicht mitzuzählen.

(2) Die Kreiswahlbehörde hat das von ihr nach Abs. 1 ermittelte vorläufige Stimmenergebnis im Wahlkreis unverzüglich telefonisch der Hauptwahlbehörde zu berichten. Der Hauptwahlbehörde sind bekanntzugeben:

  1. a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
  2. b) die Summe der ungültigen Stimmen;
  3. c) die Summe der gültigen Stimmen;
  4. d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007186

alte Dokumentnummer

N11970133020

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