Art. 1 § 92 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Stammdaten

§ 92

(1) § 92.Stammdaten dürfen von Betreibern nur für folgende Zwecke ermittelt und verarbeitet werden:

  1. 1. Abschluß, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Teilnehmer;
  2. 2. Verrechnung der Entgelte und
  3. 3. Erstellung von Teilnehmerverzeichnissen, auch gemäß § 26.

(2) Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der Rechtsbeziehungen mit dem Teilnehmer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

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