Datenschutz - Allgemeines
§ 91
(1) § 91.Stammdaten, Vermittlungsdaten und Inhaltsdaten dürfen nur für Zwecke der Besorgung eines Telekommunikationsdienstes ermittelt oder verarbeitet werden.
(2) Die Übermittlung von im Abs. 1 genannten Daten darf nur erfolgen, soweit das für die Erbringung jenes Telekommunikationsdienstes, für den diese Daten ermittelt und verarbeitet worden sind, durch den Betreiber erforderlich ist. Sonstige Übermittlungen dürfen nur auf Grund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung der Betroffenen erfolgen. Die Zustimmung gilt nur dann als erteilt, wenn sie ausdrücklich als Antwort auf ein Ersuchen des Betreibers gegeben wurde. Die Betreiber dürfen die Bereitstellung ihrer Dienste nicht von einer solchen Zustimmung abhängig machen.
(3) Der Betreiber ist verpflichtet, den Teilnehmer darüber zu informieren, welche personenbezogenen Daten er ermitteln und verarbeiten wird, auf welcher Rechtsgrundlage und für welche Zwecke dies erfolgt und für wie lange die Daten gespeichert werden. Diese Information hat in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen und spätestens bei Beginn der Rechtsbeziehungen zu erfolgen. Das Auskunftsrecht nach dem Datenschutzgesetz bleibt unberührt.
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