ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993
Selbständiges Entschädigungsverfahren
§ 8a
(1) Für das Verfahren über einen selbständigen Antrag gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach.
(2) Der selbständige Antrag muß bei sonstigem Verlust des Anspruchs binnen sechs Monaten nach Beginn der dem Anspruch zugrundeliegenden Verbreitung bei dem nach § 41 Abs. 2 zuständigen Strafgericht eingebracht werden. Die Verhandlung und die Entscheidung in erster Instanz obliegen dem Einzelrichter. Dieser hat auch die sonst der Ratskammer nach den §§ 485 und 486 StPO zukommenden Entscheidungen zu treffen; gegen eine Entscheidung, womit das Verfahren eingestellt wird, steht dem Antragsteller die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auf Verlangen des Antragstellers jedenfalls auszuschließen, soweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden.
(3) Im Verfahren über einen selbständigen Antrag sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung (§§ 63 bis 73 ZPO) über die Verfahrenshilfe mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß den Parteien gegen Beschlüsse in Verfahrenshilfeangelegenheiten die Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zusteht.
(4) Im Urteil, in dem ein Entschädigungsbetrag zuerkannt wird, ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Das Urteil kann dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung angefochten werden. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO.
(5) Im Verfahren über einen selbständigen Antrag auf Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c hat das Gericht auf Antrag des Betroffenen die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren anzuordnen, wenn anzunehmen ist, daß die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen; im übrigen ist § 37 sinngemäß anzuwenden. Ist eine solche Veröffentlichung erfolgt und das Verfahren beendet worden, ohne daß dem Antragsteller eine Entschädigung zuerkannt worden ist, so ist § 39 Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
(6) Im Urteil, in dem auf Grund eines selbständigen Antrags eine Entschädigung nach den §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c zuerkannt wird, ist auf Antrag des Betroffenen auf Urteilsveröffentlichung zu erkennen; § 34 ist sinngemäß anzuwenden.
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