zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
II. ABSCHNITT.
Neuregulierung und Regulierung. Gegenstand und Umfang der Neuregulierung.
§ 8.
(1) Die Neuregulierung hat sich auf den im § 6 bezeichneten Grundlagen auf die näheren Bestimmungen über Ort, Zeit, Ausmaß und Art der Nutzungen und der Gegenleistungen zu erstrecken. Sie bezweckt im Rahmen des nach § 6 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind, oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.
(2) Für Holzbezugsrechte hat die Landesgesetzgebung nähere Bestimmungen, insbesondere auch über Bezugsort, Beschaffenheit, Abmaß, Bringung und Vorausbezug, ferner über die in Regulierungsurkunden enthaltenen Elementarholzbezugsrechte, zu treffen.
(3) Die Landesgesetzgebung kann bestimmen, daß im Falle der Notwendigkeit der Sicherung der Forstkulturen gegen das Weidevieh der Berechtigten das zur Verpflockung oder Einzäunung erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsorte vom Verpflichteten unentgeltlich beizustellen ist und daß die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung der Berechtigte beizustellen hat.
(4) Die Landesgesetzgebung kann die der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Bezugsberechtigten entgegenstehenden Regulierungsbestimmungen aufheben und kann bestimmen, daß die Berechtigten für diese freie Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen keinerlei Entschädigung an die Verpflichteten zu leisten, jedoch die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann in wirtschaftsfähigem Zustande zu erhalten haben, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2006
Schlagworte
Holzmenge, Wohngebäude
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020
Gesetzesnummer
10010267
Dokumentnummer
NOR40073983
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