§ 8.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat für das Umweltbundesamt eine Geschäftsordnung und eine Kanzleiordnung zu erlassen.
(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:
- 1. die organisatorische Gliederung des Umweltbundesamtes;
- 2. nähere Regelungen für den Dienstbetrieb;
- 3. die Genehmigungsbefugnisse des Direktors, sonstiger leitender und allenfalls auch anderer Bediensteter;
- 4. die Vertretung des Umweltbundesamtes nach außen;
- 5. allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Bediensteten;
- 6. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten unter besonderer Bedachtnahme auf die vom Bundesministerium für Bauten und Technik und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmenden Interessen der Wasserwirtschaft;
- 7. die Weiterleitung aller für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Wasserwirtschaft einschlägigen Arbeitsergebnisse und Tätigkeitsberichte an das Bundesministerium für Bauten und Technik und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010478
Dokumentnummer
NOR12134026
alte Dokumentnummer
N8198522784J
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