Art. 1 § 8 Umweltkontrolle

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1985

§ 8.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat für das Umweltbundesamt eine Geschäftsordnung und eine Kanzleiordnung zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

  1. 1. die organisatorische Gliederung des Umweltbundesamtes;
  2. 2. nähere Regelungen für den Dienstbetrieb;
  3. 3. die Genehmigungsbefugnisse des Direktors, sonstiger leitender und allenfalls auch anderer Bediensteter;
  4. 4. die Vertretung des Umweltbundesamtes nach außen;
  5. 5. allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Bediensteten;
  6. 6. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten unter besonderer Bedachtnahme auf die vom Bundesministerium für Bauten und Technik und vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wahrzunehmenden Interessen der Wasserwirtschaft;
  7. 7. die Weiterleitung aller für die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Wasserwirtschaft einschlägigen Arbeitsergebnisse und Tätigkeitsberichte an das Bundesministerium für Bauten und Technik und das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010478

Dokumentnummer

NOR12134026

alte Dokumentnummer

N8198522784J

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