Rechtsgeschäfte über den Anspruch auf Förderung
§ 8.
Über den Anspruch auf Förderung kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010439
Dokumentnummer
NOR12133022
alte Dokumentnummer
N8198312233Y
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