Art. 1 § 8 Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 20.1.1984

Finanzierungsmodelle

§ 8.

Die Vertragsparteien kommen überein, auf Grundlage der im Rahmen des Modellversuches ermittelten Daten Finanzierungsmodelle zu erarbeiten, in denen die Kosten des Hubschrauber-Rettungsdienstes zwischen dem Bund, dem Land und den Sozialversicherungsträgern unter Bedachtnahme auf ihre Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten aufgeschlüsselt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000774

Dokumentnummer

NOR12010768

alte Dokumentnummer

N1198411608P

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