Art. 1 § 8 MedienG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. VII, BGBl. I Nr. 105/1997

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993

Gemeinsame Bestimmungen

§ 8.

(1) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach den §§ 6, 7, 7a oder 7b kann der Betroffene in dem strafgerichtlichen Verfahren, an dem der Medieninhaber (Verleger) als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 6 beteiligt ist, bis zum Schluß der Hauptverhandlung oder Verhandlung geltend machen. Kommt es nicht zu einem solchen strafgerichtlichen Verfahren, so kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag geltend gemacht werden.

(2) Das Gericht ist bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach den §§ 6, 7, 7a oder 7b an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden. Hat ein Betroffener auf Grund einer Veröffentlichung nach mehreren Bestimmungen Anspruch auf Entschädigung, so ist ein einziger Entschädigungsbetrag zu bestimmen, der das Höchstmaß des höchsten in Betracht kommenden Entschädigungsanspruchs nicht übersteigen darf; das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche ist bei der Bemessung zu berücksichtigen.

(3) Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 7a Abs. 3 und § 7b Abs. 2 hat der Medieninhaber (Verleger) zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber (Verleger) auf einen solchen Ausschlußgrund beruft.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 20/1993

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10000719

Dokumentnummer

NOR12016335

alte Dokumentnummer

N1199749038L

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