zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019
Inhalt des Dienstvertrages
§ 8.
(1) Art und Ausmaß der Dienstleistung sowie des hiefür gebührenden Entgelts werden durch Vereinbarung bestimmt. In Ermangelung einer solchen sind den Umständen angemessene Arbeit und ebensolches Entgelt unter billiger Berücksichtigung des Ortsgebrauches zu leisten.
(2) Zum Entgelt im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören der Barlohn und die Naturalbezüge. Als Naturalbezüge sind inbesondere(Anm.: richtig: insbesondere) Deputate, Kost, Wohnung, Landnutzung und Viehhaltung anzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR12100511
alte Dokumentnummer
N6198410736Y
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)