Art. 1 § 8 IUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2002

Darstellung der Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen

§ 8.

Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen oder zur Begrenzung der Folgen von Industrieunfällen müssen wie folgt dargestellt werden:

  1. 1. die Kriterien, die für die Bemessung und die Beurteilung der Sicherheitsmaßnahmen herangezogen wurden, müssen in allgemeiner Form angegeben werden;
  2. 2. die nach dem Stand der Technik (§ 71a GewO 1994) getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen müssen zusammenfassend angegeben werden; aus dieser Darstellung muss erkennbar sein, wie den gemäß § 7 ermittelten Gefahren im Sinne des § 84c Abs. 1 GewO 1994 begegnet werden soll;
  3. 3. sofern die Bemessung einer Sicherheitsmaßnahme auf der Annahme des Versagens der sicheren Umschließung eines gefährlichen Stoffes beruht, müssen die diesbezüglichen Berechnungen beigelegt und Abschätzungen des möglichen Auswirkungsbereiches dargestellt werden;
  4. 4. in Ergänzung der Nachweise gemäß Z 2 und Z 3 muss zur Darstellung der Erfüllung der Anforderungen des § 84c Abs. 5 Z 3 GewO 1994 eine Auflistung der diesbezüglichen sonstigen Nachweise beigelegt werden, soweit sich diese Nachweise auf die sicherheitstechnisch relevanten Teile einer technischen Anlage im Sinne des § 7 Z 1 beziehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2021

Gesetzesnummer

20002192

Dokumentnummer

NOR40035818

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