Beteiligung an Kosten
§ 8.
Jede Vertragspartei wird die Beteiligung an den Kosten der von ihr übernommenen Aufgaben durch privatrechtliche Verträge mit den in Betracht kommenden Einrichtungen (wie insbesondere dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger, Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, Kraftfahrvereinigungen und alpine Vereine) regeln.
Schlagworte
Krankenfürsorgeeinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2021
Gesetzesnummer
10000898
Dokumentnummer
NOR12011917
alte Dokumentnummer
N11987189480
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