Art. 1 § 8 Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.1990

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 8.

Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauberdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherungsträger und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist, verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus können solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang weitergegeben werden.

Schlagworte

Name, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10001047

Dokumentnummer

NOR12013075

alte Dokumentnummer

N1199010548H

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