Art. 1 § 8 Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Salzburg)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1987

Datenverarbeitung und Datenübermittlung

§ 8.

Die Vertragsparteien werden die Daten über den Betrieb des Hubschrauber-Rettungsdienstes, einschließlich personenbezogener Daten über Personen, denen Hilfe geleistet wurde (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Nationalität, Anschrift, Art der Verletzung oder Krankheit, Art der Hilfeleistung, Sozialversicherung, allenfalls auch Privatversicherungsverhältnisse, und Krankenanstalt, in die die Einlieferung erfolgte), soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben oder Verfolgung ihrer Interessen eine wesentliche Voraussetzung ist, automationsunterstützt verarbeiten und einander übermitteln. Darüber hinaus kann jede Vertragspartei solche Daten an Sozialversicherungsträger und andere Kostenträger zum Zwecke der Kostenerstattung in dem hiefür unerläßlichen Umfang übermitteln.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000910

Dokumentnummer

NOR12011967

alte Dokumentnummer

N11987190890

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