Art. 1 § 8 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1977

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Zusammenlegungsgemeinschaft

§ 8.

(1) Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden, bilden die Zusammenlegungsgemeinschaft, der Rechtspersönlichkeit zukommt.

(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen, die Behörde bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes und in wirtschaftlichen Fragen zu beraten sowie im Auftrag und unter Aufsicht der Behörde die Maßnahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammenlegung ergeben. Sie hat insbesondere Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen.

(3) Die Zusammenlegungsgemeinschaft wird mit Verordnung begründet. Sie ist mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben erfüllt hat. Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind von den Mitgliedern in geheimer Wahl zu bestellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 390/1977

Schlagworte

Sachaufwendung, Arbeitsaufwendung

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR12130044

alte Dokumentnummer

N8195114125H

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