§ 8.
Unternehmungen der im § 1 Abs. 1 genannten Art, welche von den Bestimmungen der §§ 1 bis 7 keinen Gebrauch machen und deren Ausbauleistung insgesamt 5000 kW nicht übersteigt, können hinsichtlich ihrer Stromerzeugungsanlagen von den Bestimmungen der §§ 9 und 10 Gebrauch machen. Voraussetzung ist, daß es sich bei den Stromerzeugungsanlagen um Wasserkraftanlagen handelt, die nach dem 31. Dezember 1974 in Betrieb genommen wurden, daß die Stromerzeugung den ausschließlichen Betriebsgegenstand darstellt und daß mit dem Bau der Wasserkraftanlagen vor dem 1. Jänner 1980 begonnen wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1975
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006284
Dokumentnummer
NOR12069451
alte Dokumentnummer
N5197025414L
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