Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 8
(1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat den E-Geld-Instituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
- 1. 2vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß §4, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach §70 Abs.2 BWG oder bei Überschuldung des E-Geld-Institutes;
- 2. 5vH über dem jeweiligen Basiszinssatz der Unterschreitung der Veranlagung gemäß §3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.
(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.
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