§ 8
(1) Alle öffentlich-rechtlichen Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes beim Bundesamt für Zivilluftfahrt beschäftigt sind, werden in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr übernommen.
(2) die von der Regelung des Abs. 1 betroffenen, für die Flugsicherung unabdingbar erforderlichen Bediensteten werden der Austro Control GmbH zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Dienstverrichtung zugewiesen.
(3) Für die im Abs. 2 genannten öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die Austro Control GmbH ab 1. Jänner 1994 an den Bund monatlich den Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Der Pensionsbeitrag beträgt 30 vH des Aufwandes an Aktivbezügen für die im Abs. 2 genannten Bediensteten. Pensionsbeiträge, die ab 1. Jänner 1994 bei der Auszahlung der Aktivbezüge dieser Personen bereits vom Bund einbehalten werden, sind mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge auf diese Beträge anzurechnen.
(4) Aktivbezüge im Sinne des Abs. 3 sind alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist.
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