§ 8.
Die Aufenthaltsberechtigung des Flüchtlings gemäß § 7 Abs. 1 erlischt, wenn
- a) ihm von einem anderen Staat der gesetzliche Aufenthalt im Sinne der Ziffer 6 Absatz 1 des Anhanges zur Konvention gestattet wird, oder
- b) er sich über die Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung eines ihm gemäß Artikel 28 der Konvention ausgestellten Reisedokumentes im Ausland aufhält (Ziffer 13 des Anhanges zur Konvention) oder
- c) gegen ihn im Bundesgebiet ein Aufenthaltsverbot erlassen wird.
Schlagworte
Abschiebung
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10005323
Dokumentnummer
NOR12059270
alte Dokumentnummer
N4196814430P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)