Art. 1 § 8 Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

§ 8.

Die Aufenthaltsberechtigung des Flüchtlings gemäß § 7 Abs. 1 erlischt, wenn

  1. a) ihm von einem anderen Staat der gesetzliche Aufenthalt im Sinne der Ziffer 6 Absatz 1 des Anhanges zur Konvention gestattet wird, oder
  2. b) er sich über die Gültigkeitsdauer der Rückkehrberechtigung eines ihm gemäß Artikel 28 der Konvention ausgestellten Reisedokumentes im Ausland aufhält (Ziffer 13 des Anhanges zur Konvention) oder
  3. c) gegen ihn im Bundesgebiet ein Aufenthaltsverbot erlassen wird.

Schlagworte

Abschiebung

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10005323

Dokumentnummer

NOR12059270

alte Dokumentnummer

N4196814430P

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