Art. 1 § 89 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 89. Übermittlung der Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden an die Bezirkswahlbehörden

(1) Die Wahlakten der Gemeindewahlbehörden, in Wien die Wahlakten der Sprengelwahlbehörden, sind nach Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses unverzüglich der zuständigen Bezirkswahlbehörde verschlossen und womöglich im versiegelten Umschlag durch Boten zu übermitteln.

(2) Die Gemeindewahlbehörden, die ihre Wahlakten nicht mehr am Wahltage der Bezirkswahlbehörde übermitteln können, haben jedenfalls die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts unverzüglich nach der gemäß § 84 Abs. 3 vorgenommenen Zählung gesondert an die Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. Von dieser sind sie unverzüglich der Kreiswahlbehörde zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007182

alte Dokumentnummer

N11970132980

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)