Art. 1 § 89 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 95/1975

Abschnitt VI.

Entscheidungen der Schiedskommission.

§ 89.

(1) Über die Berufung gegen einen Bescheid des Landesinvalidenamtes entscheidet der gemäß § 81 zuständige Senat der Schiedskommission.

(2) An einer mündlichen Verhandlung (§§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991), an der Beratung und Beschlußfassung eines Senates haben alle Mitglieder teilzunehmen. Die Beratung und Abstimmung erfolgt unter Ausschluß der Parteien.

(3) Die mündliche Verhandlung, die Beratung und Abstimmung werden vom Vorsitzenden des Senates geleitet. Dieser hat zu den einzelnen Verhandlungen der Schiedskommission einen zweiten Beisitzer beizuziehen, der von der Interessenvertretung namhaft gemacht wurde, die der Berufszugehörigkeit des Versorgungswerbers entspricht.

(4) Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Von den Beisitzern stimmt der erste Beisitzer zuerst ab.

(5) Kein Mitglied des Senates darf die Abstimmung über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern.

(6) Zu jedem Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bilden sich hinsichtlich einer Summe oder des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mehr als zwei Meinungen, so ist die für den Versorgungswerber günstigste Stimme der für ihn nächstgünstigeren Stimme zuzuzählen.

(7) Über die Abstimmung des Senates ist ein besonderes Protokoll (Abstimmungsprotokoll) zu führen. Den Parteien steht kein Recht auf Einsichtnahme in dieses Protokoll zu.

(8) Bleibt ein Mitglied des Senates bei der Abstimmung in der Minderheit, so ist seine Meinung unter Anführung der maßgebenden Gründe in das Abstimmungsprotokoll aufzunehmen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 95/1975

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12105981

alte Dokumentnummer

N6199119141J

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