§ 88. Zusammenrechnung der örtlichen Wahlergebnisse durch die Bezirkswahlbehörde
Die Bezirkswahlbehörde hat die ihr mitgeteilten Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden, in Wien der Sprengelwahlbehörden im Stimmbezirk zusammenzurechnen und die so ermittelten Feststellungen der Kreiswahlbehörde telefonisch, fernschriftlich oder durch Boten, jedenfalls aber auf die schnellste Art bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007181
alte Dokumentnummer
N11970132970
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