ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 95/1975
Abschnitt V.
Rechtsmittel gegen Bescheide der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen.
§ 88.
(1) In allen Fällen, in denen mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung oder über einen auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch entschieden wird, steht dem Versorgungswerber und allfälligen anderen Parteien das Recht der Berufung an die Schiedskommission zu.
(2) Gegen Bescheide, die ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens auf Grund gespeicherter Daten gemäß § 82 Abs. 2 im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt werden, steht dem Versorgungswerber das Recht zu, Vorstellung zu erheben. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Sache neuerlich zu entscheiden. Die Vorstellung hat aufschiebende Wirkung.
(3) Die Berufung und die Vorstellung sind innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung oder mündlicher Verkündung des Bescheides schriftlich oder nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, das den Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann anstelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch bei der Schiedskommission eingebracht werden. Der Schriftsatz kann auch durch eine beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder bei der Schiedskommission abzugebende Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 95/1975
Schlagworte
Sachlage
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12109868
alte Dokumentnummer
N6199444079J
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