Art. 1 § 87b HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 226/1980

§ 87b.

Werden Versorgungsleistungen oder Teile von Versorgungsleistungen an einen anderen Empfänger als den Versorgungsberechtigten überwiesen, so dürfen mit der Verrechnung dieser Leistungen zusammenhängende Daten an diesen Empfänger übermittelt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 226/1980

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095033

alte Dokumentnummer

N6196410234X

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