12. Abschnitt
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz Allgemeines
§ 87
(1) § 87.Soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, sind auf die in diesem Bundesgesetz geregelten Sachverhalte die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung bleiben durch die Bestimmungen dieses Abschnittes unberührt.
(3) In diesem Abschnitt bezeichnet der Begriff
- 1. „Betreiber'' Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsdiensten im Sinne des 3. Abschnittes;
- 2. „Teilnehmer'' eine natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter eines öffentlichen Telekommunikationsdienstes einen Vertrag über die Inanspruchnahme dieser Dienste geschlossen hat;
- 3. „Benutzer'' eine natürliche Person, die einen öffentlichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke nutzt, ohne diesen Dienst zwangsläufig abonniert zu haben;
- 4. „Stammdaten'' alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, die Abwicklung, Änderung oder Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Benutzer und dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind; dies sind:
- a) Familienname und Vorname,
- b) akademischer Grad,
- c) Adresse,
- d) Teilnehmernummer,
- e) Bonität;
- 5. „Vermittlungsdaten'' alle personenbezogenen Daten, die sich auf Teilnehmer und Benutzer beziehen und für den Aufbau einer Verbindung oder für die Verrechnung von Entgelten erforderlich sind; dies sind:
- a) aktive und passive Teilnehmernummern,
- b) Anschrift des Teilnehmers,
- c) Art des Endgerätes,
- d) Gebührencode,
- e) Gesamtzahl der für den Abrechnungszeitraum zu berechnenden Einheiten,
- f) Art, Datum, Zeitpunkt und Dauer der Verbindung,
- g) übermittelte Datenmenge,
- h) andere Zahlungsinformationen, wie Vorauszahlung, Ratenzahlung, Sperren des Anschlusses oder Mahnungen;
- 6. „Inhaltsdaten'' die Inhalte übertragener Nachrichten.
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