§ 85. Niederschrift
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
- a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlkreis) und den Wahltag;
- b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4;
- c) die Namen der anwesenden Wahlzeugen;
- d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;
- e) die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;
- f) die Namen der Wahlkartenwähler unter besonderer Hervorhebung der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen;
- g) die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 73);
- h) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung usw.);
- i) die Feststellungen der Wahlbehörden nach § 84 Abs. 3 und 4, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:
- a) das Wählerverzeichnis;
- b) das Abstimmungsverzeichnis;
- c) die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;
- d) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;
- e) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- f) die gültigen Stimmzettel, die je nach den Parteilisten und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung eines Bewerbers der Parteiliste in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- g) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;
- h) die von den Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Umschlag (§ 84 Abs. 3 zweiter Satz), falls diese nicht schon gemäß § 89 Abs. 2 gesondert an die Kreiswahlbehörde weitergeleitet wurden.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.
(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007178
alte Dokumentnummer
N11970132940
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