8. Abschnitt
Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses
§ 84. Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmenabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmenabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen gemäß § 15 Abs. 4 und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviel amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Anzahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.
(3) Die Wahlbehörde hat sodann die in einem besonderen Behältnis befindlichen Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen zu zählen und zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer des Wahlkreises und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben. Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
- a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts;
- b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;
- c) den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu a) zuzüglich der Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler aus anderen Wahlkreisen mit der Zahl zu b) nicht übereinstimmt.
(4) Die Wahlbehörde hat hierauf die von den Wählern des Wahlkreises abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, deren Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
- a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;
- b) die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;
- c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
- d) die auf die einzelnen Parteien entfallenden abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).
(5) Die nach Abs. 4 getroffenen Feststellungen sowie die Zahl der von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen abgegebenen Wahlkuverts sind sofort in der Niederschrift (§ 85) zu beurkunden und in den Gemeinden außerhalb Wiens, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden sowie in Wien der Bezirkswahlbehörde, auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, bekanntzugeben. Wurden Stimmen von Wahlkartenwählern aus anderen Wahlkreisen nicht abgegeben, so ist dies hiebei ausdrücklich anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12009332
alte Dokumentnummer
N11979132930
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