§ 84.
(1) Die zum Nachweis des Versorgungsanspruches erforderlichen Urkunden sind in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift beizubringen. Die für den Versorgungswerber unentbehrlichen Urkunden sind nach Aufnahme ihres wesentlichen Inhaltes in die Anmeldung zurückzustellen.
(2) Alle die Person des Beschädigten (Verstorbenen, Vermißten) betreffenden Umstände, die allgemeine Voraussetzungen für jeden auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsanspruch darstellen, sind lediglich anläßlich der Anmeldung des ersten auf dasselbe schädigende Ereignis sich gründenden Versorgungsanspruches zu erheben und mit Dokumenten zu belegen.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12095028
alte Dokumentnummer
N6196410229X
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