§ 83. Ungültige Stimmzettel
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist ungültig, wenn
- 1. aus der vom Wähler vorgenommenen Eintragung nicht unzweideutig hervorgeht, welche Parteiliste er wählen wollte, oder
- 2. eine Partei bezeichnet wurde, von der ein Kreiswahlvorschlag in dem Wahlkreis, in welchem der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, nicht veröffentlicht wurde, oder
- 3. keine Parteiliste und auch kein Bewerber bezeichnet wurde, oder
- 4. nur ein Bewerber bezeichnet wurde, der nicht in der vom Wähler zu wählenden Parteiliste aufscheint, oder
- 5. die Nummer des Wahlkreises (§ 70 Abs. 1 letzter Satz) nicht eingesetzt oder nicht eindeutig erkennbar ist.
(2) Die Bestimmungen des § 81 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie der Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007177
alte Dokumentnummer
N11970132920
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