Art. 1 § 83 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1994

Abschnitt II.

Anmeldungsverfahren.

§ 83.

(1) Die auf dieses Bundesgesetz gestützten Versorgungsansprüche sind vom Versorgungswerber oder seinem gesetzlichen Vertreter durch Anmeldung beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen geltend zu machen. Dieser Vorschrift wird auch durch eine Anmeldung bei einer nicht zuständigen Behörde, einem Sozialversicherungsträger oder einer militärischen Dienststelle sowie durch Aufnahme einer Niederschrift gemäß Abs. 2 entsprochen; diese Anmeldungen und Niederschriften sind unverzüglich an das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten.

(2) Unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 4 sind die zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung der Wehrpflichtigen, die aus dem Präsenzdienst entlassen werden, berufenen militärischen Dienststellen verpflichtet, die Wehrpflichtigen bei der Entlassungsuntersuchung über die ihnen bei Vorliegen einer Dienstbeschädigung zustehenden Versorgungsansprüche zu belehren. Werden vom Wehrpflichtigen auf Grund der Belehrung Versorgungsansprüche geltend gemacht, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, wenn vom Militärarzt eine Gesundheitsschädigung festgestellt wurde, die zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf die Leistung des Präsenzdienstes ursächlich zurückzuführen ist.

(3) Ein Anspruch auf Heilfürsorge und Beteilung mit Körperersatzstücken und orthopädischen Behelfen kann von Beschädigten, die in einer Krankenanstalt untergebracht sind, auch bei dieser Krankenanstalt angemeldet werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12109866

alte Dokumentnummer

N6199444077J

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