7. Abschnitt
Leerer amtlicher Stimmzettel
§ 82. Gültige Ausfüllung
(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt, die in dem Wahlkreis, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.
(2) Der Wahlkartenwähler kann auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel einen Bewerber der von ihm gewählten Partei bezeichnen.
(3) Die Vorschriften der §§ 78 bis 80 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12007176
alte Dokumentnummer
N11970132910
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