Art. 1 § 82 HVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

III. HAUPTSTÜCK.

Verfahren.

Abschnitt I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 82.

(1) Auf das Verfahren finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.

(2) Die Neubemessung von Versorgungsleistungen auf Grund der Anpassung nach § 46b dieses Bundesgesetzes sowie nach § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ist von Amts wegen vorzunehmen. Bescheide sind nur zu erlassen, wenn dies der Versorgungsberechtigte innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Auszahlung der geänderten Versorgungsleistung beantragt.

(3) Bescheide über die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung (§ 2) sowie über die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Versorgungsleistungen (§ 4) sind, abgesehen von den Fällen des § 15 Abs. 2, schriftlich zu erlassen.

(4) Bescheide der Landesinvalidenämter und der Schiedskommissionen, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(5) Im Falle der Abänderung oder Behebung eines Bescheides von Amts wegen gemäß den Vorschriften des § 68 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 oder im Falle der Erlassung eines Bescheides als Folge einer solchen Verfügung sind die Leistungen an den Berechtigten vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 55), längstens jedoch für einen rückliegenden Zeitraum von drei Jahren nachzuzahlen. Maßgebender Zeitpunkt für die Bemessung dieses Zeitraumes ist die Erlassung des Abänderungs- oder Behebungsbescheides. Ein Rückersatz von Leistungen durch den Empfänger findet nicht statt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 172/1950, Abänderungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095026

alte Dokumentnummer

N6196410227X

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