Art. 1 § 81 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Nachträgliche Änderungen der Bewilligung

§ 81

(1) § 81.Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf

  1. 1. jede Standortänderung,
  2. 2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie
  3. 3. jede technische Änderung der Anlage

    der vorherigen Bewilligung durch das zuständige Fernmeldebüro.

(2) Das Fernmeldebüro kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen

  1. 1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
  2. 2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
  3. 3. aus internationalen Gegebenheiten, insbesondere aus der Fortentwicklung des internationalen Fernmeldevertragsrechtes oder
  4. 4. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen

    notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.

(3) Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.

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